Für den Fall, dass Sie uns mit Ihrer Interessenvertretung beauftragen, fallen bei uns keine gesonderten Beratungskosten für die Erstberatung an. Denn die Kosten der Erstberatung werden auf die Kosten der weiteren Tätigkeit angerechnet, es sei denn, die Erstberatung liegt mehr als zwei Jahre zurück. Bei Erteilung des Mandats entstehen dann die in der Gebührenordnung für Rechtsanwälte (RVG) vorgeschriebenen Gebühren. Über die Höhe der anfallenden Gebühren geben wir Ihnen gerne im Rahmen der Beratung Auskunft.
Bei eingeschränkten finanziellen Verhältnissen besteht die Möglichkeit, vorab beim örtlichen Amtsgericht einen Beratungshilfeschein (Link zum Formular) zu beantragen. Nehmen Sie dazu aktuelle Kontoauszüge, Einkommensnachweise und Belege zu Ihren finanziellen Belastungen wie z.B. Mietvertrag und Kreditverträge mit. Für anstehende gerichtliche Verfahren beantragen wir für Sie Prozesskostenhilfe.
Bei engen finanziellen Verhältnissen können wir auch gerne für Sie Prozesskosten- / Verfahrenskostenhilfe beantragen. Weitere Informationen sowie das auszufüllende Formular zum Download finden Sie auf der Website des Ministeriums der Justiz Nordrhein-Westfalen.